AGBs

Für unsere Lieferung und deren Umfang ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Änderungen und besondere Absprachen erhalten erst Rechtskraft durch unsere schriftliche Bestätigung. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Entsorgungskosten zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die in Angeboten / Preislisten festgelegten Notierungen können von uns verändert werden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstige Veröffentlichungen oder in Angeboten und/oder den dazu gehörenden Unterlagen stellen keine Beschaffungs- oder sonstige Garantie dar sondern dienen nur der Produktbeschreibung. Sie sind nur annähernd maßgeblich.

Unsere Rechnungen sind zahlbar:
Inland: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt mit
2% Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
Ausland: Hier hat die Zahlung nach unserer Wahl zu erfolgen. Netto Kasse, oder Netto-Kasse gegen unwiderrufliches Akkreditiv bzw. gegen Dokumente.
Die Entgegennahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; Tilgung durch Wechsel- oder Scheckzahlung tritt erst dann ein, wenn uns der jeweilige Betrag bei unserer Bank unwiderruflich gutgebracht worden ist.
Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen, sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Kunden. Davon abweichend behalten wir uns vor, nur gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern.
Eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung gegen vom Lieferer nicht anerkannte Ansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
Wird der vereinbarte Zahlungstermin überschritten, so werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte ohne besondere Inverzugsetzung Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag unser Eigentum. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass
wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen – verlängerter Eigentumsvorbehalt -.

Sofern die gelieferte Ware in andere Anlagen oder Maschinen eingebaut wird, erwerben wir zum Zeitpunkt des Einbaues Miteigentum an der betreffenden Anlage oder Maschine im Verhältnis des Wertes von unserem Lieferanteil zum Gesamtwert. Eine Verpfändung sowie Sicherungsübereignung der gelieferten Waren ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes untersagt Pfändungen Dritter oder anderer unsere Interessen berührende Ereignisse sind uns unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Die bestätigten Lieferfristen setzen ungestörten Betriebsablauf, zeitgerechte Werkstoffanlieferung und Verfügbarkeit aus- reichender Arbeitskräfte voraus.
Sofern derartige Hindernisse oder von uns nicht verschuldete Umstände auftreten, ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

Tritt durch andere Anlässe von uns verschuldet eine Verzögerung von mehr als 20 Tagen ein, so ist der Käufer berechtigt uns eine Nachfrist von weiteren 20 Tagen zu setzen. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten.

Alle sonstigen Ansprüche wegen Lieferverzögerung und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Der Gefahrenübergang erfolgt spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
Verzögert sich die Absendung aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung

der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Es wird vom Verkäufer generell eine Versicherung in Höhe von 2% des Warenwertes abgeschlossen, die den Verlust und den Bruch der Ware decken soll, es sei denn der Besteller erklärt sich als SVS / RVS- Verbots- Kunde.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Versicherung, ist eine offizielle Tatbestandsaufnahme des Transportführers, die auch dann erbracht werden muss, wenn äußerlich kein Schaden im Inneren ersichtlich ist.

Mehr- bzw. Minderlieferungen von ca. 10% sind zulässig und müssen vom Besteller akzeptiert werden.

Der Besteller ist verpflichtet, mit unwesentlichen Mängeln behaftete Lieferungen anzunehmen.

Änderungen der Konstruktion, Verwendung anderer Werkstoffe, behalten wir uns auch nachträglich vor, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, oder eine Verbesserung erreicht wird.

Gewährleistung übernehmen wir gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Besteller wie folgt:
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung berechtigt oder nach unserer Wahl zur Lieferung einer mangelfreien Ware. Sollte eine der beiden Arten dieser Nacherfüllung nicht oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Die Nacherfüllung kann auch verweigert werden, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem des mangelfreien Teiles unserer Leistung entspricht.

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitungen für Bedienung, Handhabung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Sollte die vorgenannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso, wenn diese zum zweiten Mal misslingt.

Soweit sich nicht aus Vorstehendem anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung)

Es wird keine Gewähr übernommen für Schaden aus nachfolgenden Gründen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau oder Handhabung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sowie Einflüsse elektrische oder elektrochemische, die wir nicht beeinflussen können. Unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderung oder Instandsetzungs- arbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.

Die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache.
Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittrechts sind ausgeschlossen soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist in allen Fällen Lemgo bzw. Detmold.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sofern diese Regelungen nicht im Widerspruch stehen zu den vom Zentralverband der Elektrotechnischen Industrie e.V., empfohlenen allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, gelten auch diese sinngemäß.

armatherm Fabrik technischer Messinstrumente GmbH & Co. KG

Stand 01/2016

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